Satzung

Letzte Änderung dieser Seite: 15.05.2011

§ 1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen "Briefmarken- und Münzsammlerverein Bamberg e.V." mit dem Sitz in Bamberg. Der Verein ist seit dem 10.11.1905 beim Amts- (Registergericht-) Gericht Bamberg eingetragen.
Er nannte sich früher "Sammlerklub Markenfreunde in Bamberg".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck
  • das Sammeln von Postwertzeichen in gemeinnütziger Weise zu fördern,
  • seine Mitglieder zu beraten, ihnen beim Aufbau ihrer Sammlungen, soweit irgend möglich, behilflich zu sein und
  • überhaupt die Philatelie nach Kräften zu unterstützen und zu verbreiten.

Zur Erreichung dieses Zieles dienen:
  • regelmäßige Vereins- und Tauschabende,
  • eine philatelistische Bibliothek,
  • das Halten philatelistischer Zeitschriften und ihr Umlauf,
  • der Umlauf von Auswahlen von Händlern und Sammlern,
  • der Besuch und die Veranstaltung Ausstellungen und Vorträge,
  • die Fühlung mit benachbarten Vereinen,
  • sonstige Maßnahmen und Ideen, die der Philatelie nützlich sind.

Der Verein unterhält eine Münzsammlerabteilung mit dem Zweck,
  • das Sammeln von Münzen und Geldscheinen in gemeinnütziger Weise zu fördern, und
  • seinen Mitgliedern beim Aufbau ihrer Sammlung behilflich zu sein.

Zur Erreichung dieses Zieles dienen:
  • regelmäßige Vereins- und Tauschabende,
  • Veranstaltungen von Ausstellungen und Vorträgen,
  • das Halten von Fachzeitschriften und ihr Umlauf,
  • Anschaffung von Fachliteratur und Unterhaltung einer Bibliothek.

§ 3 Beitrag
Zur Deckung der Unkosten wird ein Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe die Jahreshauptversammlung festsetzt.

§ 4 Vereinsleitung
Organe des Vereins sind:
  • Vorstand und
  • Jahreshauptversammlung,
  • ggf. außerordentliche Hauptversammlung.

Der Vorstand besteht aus:
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die allgemeine Geschäftsführung. Er ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis DM 50.- abzuschließen, darüber hinaus ist die Genehmigung von Vorstand und Arbeitsausschuss erforderlich.

Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den 1. Vorsitzenden. Er übernimmt ggf. die. Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen.

Dem Vorstand ist ein Arbeitsausschuss beigeordnet, aus welchem zu bestimmen sind je ein
  • Kassenwart,
  • Schriftführer,
  • Bücherwart,
  • Jugendobmann und
  • ein oder mehrere Tauschobleute.

Der Arbeitsausschuss ist zu den Vorstandssitzungen beizuziehen und ist in diesem Fall voll stimmberechtigt.

Vorstand und Arbeitsausschuss sind alle 3 Jahre durch die Jahreshauptversammlung zu wählen; bei jeder Jahreshauptversammlung ist für Vorstand und Arbeitsausschuss die Vertrauensfrage zu stellen.

Der Kassenwart hat die laufenden Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und darüber der Jahreshauptversammlung Abrechnung vorzulegen. Er ist berechtigt, bis zu DM 10,-- für Vereinszwecke selbstständig auszulegen.

Der Schriftführer führt Protokoll, Korrespondenz und Mitgliederkartei; die letztere ist vor allem philatelistisch auf dem Laufenden zu halten.

Der Bücherwart verwaltet die Bücherei und sorgt vor allem dafür, dass kein Buch ohne Haftschein ausgegeben wird. Zur Jahreshauptversammlung berichtet er über Verleih und Bestand der Bücherei.

Die Tauschobmänner bahnen günstige Tausch- und Kaufverbindungen mit anderen Vereinen, Sammlern und Händlern an; sie sorgen für gerechte Reihenfolge beim Umlauf der Auswahlen (grundsätzlich mit nächster Nummer in der Umlaufliste beginnen) und sind für sofortige und ordnungsgemäße Abrechnung mit den Einlieferern verantwortlich. Sie haben bei Auswahlen, die sie in Umlauf setzen, die erste Wahl. Die philatelistische Frankatur der Sendungen gehört ihnen. Bei der Jahreshauptversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit.

Der Jugendobmann muss bei der Jugend Freude und Verständnis für die Philatelie wecken, erhalten, und die Jugend vor allem zum richtigen Sammeln erziehen. Er wird seine Aufgabe umso besser erfüllen können, je mehr er von den Mitgliedern unterstützt wird, vor allem durch Abgabe von Markenmaterial.

§ 5 Mitglieder

  1. Wer Mitglied werden will, meldet sich entweder schriftlich bei der Vorstandschaft oder wird durch ein Vereinsmitglied am Vereinsabend eingeführt.
    Die Benennung von 2 Bürgen ist in jedem Falle notwendig.
    Spätestens, wenn der Bewerber zwei Vereinsabende besucht hat, müssen ggf. Einwände gegen seine Aufnahme der Vorstandschaft mitgeteilt werden unter Angabe stichhaltiger Gründe. Vorstand und Arbeitsausschuss entscheiden dann mit 2/3-Mehrheit über die Aufnahme; im ablehnenden Fall ist der Bewerber schriftlich vom Vorstand über die. Ablehnung zu verständigen ohne Angabe der Gründe.

  2. Für jedes Mitglied ist vom Schriftführer ein Karteiblatt anzulegen, das neben den notwendigen persönlichen Angaben Sammelgebiet, Auswahlen- und Zeitungswünsche enthält. Auf dem Karteiblatt betätigt jedes Mitglied die Kenntnis der Satzung durch seine vollständige Unterschrift, ferner signiert es mit seinem üblichen Signum, damit in Zweifelsfällen bei Auswahlen usw. ein Muster für Vergleichszwecke vorhanden ist.

    Die Mitglieder erhalten eine Übersicht über die philatelistischen Daten aller Mitglieder, welche Nichtmitgliedern weder gezeigt noch ausgehändigt werden darf.

  3. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich, er ist bis zum 15.12. schriftlich zu erklären. Der Ausgetretene verliert alle Rechte eines Mitgliedes.
    Durch den Tod erlischt die Mitgliedschaft.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann verfügt werden durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes und des Arbeitsausschusses, falls ein Mitglied
    • grob gegen die guten Sitten verstößt,
    • rechtskräftig zu Gefängnisstrafe verurteilt wurde,
    • seine Beiträge nicht bezahlt,
    • philatelistischen Unterschleife begeht,
    • die Interessen des Vereins grob verletzt,
    • das Karteiblatt missbraucht.

    Gegen den Beschluss ist Beschwerde an die nächste Jahreshauptversammlung möglich, sie hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Ehrungen
Mitglieder, vor allem langjährigen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann von der Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 7 Haftung
Bei Entnahmen aus der Bücherei haftet zum vollen Verkaufspreis der Entnehmer; das Gleiche gilt beim Verlust von Zeitschriften aus der Bücherei oder von solchen, die sich im Umlauf befinden.

Beim Umlauf von Auswahlen haftet der Vormann; es ist daher Sache des Nachmannes, sich bei Übernahme einer Auswahl baldmöglichst zu überzeugen, ob alle Marken-Leerfelder absigniert sind; in Zweifelsfüllen muss sich der Nachmann sofort persönlich mit dem Vormann in Verbindung setzen. Kommen beide nicht zu einer Einigung, ist der Tauschobmann heranzuziehen.

§ 8 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.

Bei der Jahreshauptversammlung erstatten Bericht der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, der Bücherwart, die Tauschobleute und die Revisoren.

Von der Jahreshauptversammlung sind grundsätzlich zu bestätigen:
  • Vertrauensfrage über Vorstand und Mitglieder des Arbeitsausschusses (diese sind alle 3 Jahre zu Wählen, siehe § 4),
  • Überprüfung der Karteiblätter,
  • Sitzungsänderungen,
  • Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr,
  • Anträge von Mitgliedern, die spätestens 48 Stunden vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen sind.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich einberufen werden, und zwar spätestens 3 Wochen nach Einlauf des Antrages.

Die Protokolle zu Jahreshauptversammlung, außerordentlichen Hauptversammlungen und zu den Vorstandssitzungen sind durch den 1. Vorstand und den Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, hierzu ist 4/5-Mehrheit notwendig.

Das Barvermögen ist je zur Hälfte an Caritas und Innere Mission, das übrige Vereinsvermögen an eine philatelistische Spitzenorganisation abzuführen.

§ 11 Münzsammlerabteilung
Die Münzsammlerabteilung erhält Zuschüsse für die unter § 2 vor gesehenen Zwecke, entsprechend dem Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder. über die Höhe dieser jährlichen Zuwendungen entscheidet Vorstand und Arbeitsausschuss.

Bamberg, den 29. April 1969
Oskar Reck, 1. Vorsitzender
Karl Burkhardt, Schriftführer

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